Der Behelf



Der geneigte Konsument / die geneigte Konsumentin kann jederzeit, 
gegen  verhältnismäßige Aufwandsentschädigung seinen / ihren
persönlichen Behelf
(hier: Haupt- oder Erstbehelf) für sein / ihr jeweiliges
Geschmacks- und Gestaltungsproblem schriftlich beantragen
,
außer der von ihm / ihr gewünschte Behelf ist faktisch unmöglich
oder zu aufwendig im Verhältnis zu seinem / ihrem Problem oder
zu einem jeweils sich anbietenden anderen Behelf (hier: Hilfsbehelf).
Er / sie kann in diesem letzten Fall gerne vorsorglich hilfsweise
einen zusätzlich kostenpflichtigen, persönlichen Hilfsbehelf beantragen,
wenn
der Austausch durch den Haupt- oder Erstbehelf unmöglich
oder zu aufwendig ist oder die vorherige hilfsweise Verbesserung
oder der vorherige Austausch des Problems ihm / ihr wiedererwarten
nachweislich unzumutbare Unannehmlichkeiten verursacht hatte.
Anspruch auf einen darüberhinaus weiteren kostenpflichtigen Ersatz
des Problems
hat er / sie erst wieder, wenn dasselbe kaputt
oder auf Grund von Veränderungen nicht mehr zu gebrauchen ist.
Sollte eine Entstellung des Behelfs oder dessen Gebrauchsunfähigkeit
jedoch auf mangelndes Problembewußtsein, grobe Nachlässigkeit,
oder schuldhafte Fehlverwendung
zurückzuführen sein, ist den
Obengenannten bei der Gestaltung des Problems
nicht mehr zu helfen.

Sie haben das Problem, wir stellen es ihnen in den Raum!

mfg

ihr
bfgug

 

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