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Der Behelf
Der geneigte Konsument / die geneigte Konsumentin kann
jederzeit,
gegen verhältnismäßige Aufwandsentschädigung seinen / ihren
persönlichen Behelf (hier: Haupt- oder Erstbehelf) für
sein / ihr jeweiliges
Geschmacks- und Gestaltungsproblem schriftlich beantragen,
außer der von ihm / ihr gewünschte Behelf ist faktisch
unmöglich
oder zu aufwendig im Verhältnis zu seinem / ihrem Problem oder
zu einem jeweils sich anbietenden anderen Behelf
(hier: Hilfsbehelf).
Er / sie kann in
diesem letzten Fall gerne vorsorglich hilfsweise
einen zusätzlich kostenpflichtigen, persönlichen Hilfsbehelf beantragen,
wenn der Austausch durch den
Haupt- oder Erstbehelf unmöglich
oder zu aufwendig ist oder die vorherige
hilfsweise Verbesserung
oder der vorherige Austausch des Problems ihm / ihr
wiedererwarten
nachweislich unzumutbare Unannehmlichkeiten verursacht
hatte.
Anspruch auf einen
darüberhinaus weiteren kostenpflichtigen
Ersatz
des Problems hat er / sie erst
wieder,
wenn dasselbe kaputt
oder auf Grund von Veränderungen
nicht mehr zu gebrauchen ist.
Sollte eine Entstellung des
Behelfs oder dessen Gebrauchsunfähigkeit
jedoch auf mangelndes Problembewußtsein,
grobe Nachlässigkeit,
oder schuldhafte Fehlverwendung zurückzuführen sein, ist
den
Obengenannten bei der Gestaltung des
Problems nicht mehr zu helfen.
Sie haben das Problem, wir stellen es ihnen in den Raum!
mfg
ihr bfgug
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